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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 2 WF 61/05
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1684
FGG § 14
ZPO § 114
ZPO § 121 II
Zur ausnahmsweien Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe im erstinstanzlichen Rechtsstreit über das Umgangsrecht.
Gründe:

Die Parteien sind miteinander verheiratet und leben seit März 2004 getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder X und Y sind bei der Antragsgegnerin verblieben.

Im vorliegenden Verfahren strebt der Antragsteller eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit den Kindern an und hat für seinen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, eine Beiordnung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich, weil er bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe monatliche Raten von 30 € zu zahlen hätte und die Gerichtskosten insgesamt nur 28 € betrügen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beanstandet, dass die Anwaltsbeiordnung abgelehnt worden sei.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.

Dem Antragsteller ist die beantragte Prozesskostenhilfe auch unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

Dass seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO, 14 FGG) kann nicht zweifelhaft sein, da es offenkundig Schwierigkeiten mit der Durchführung des Umgangsrechtes des Antragstellers gibt, der im Übrigen auch nach § 1684 BGB zum Umgang verpflichtet ist.

Ausnahmsweise erscheint auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts als notwendig (§§ 121 Abs. 2 ZPO, 14 FGG). Zwar hält der Senat an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach für den ersten Rechtszug in aller Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht kommt, weil Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren vom Grundsatz des Amtsermittlungsprinzips beherrscht sind und die Interessen der antragstellenden Partei in der Regel im Hinblick hierauf gewahrt sind.

Dies kann aber dann nicht gelten, wenn sich das Verfahren als so streitig, rechtlich schwierig und umfangreich darstellt, dass die Hinzuziehung einer rechtskundigen Person neben dem zur Objektivität verpflichteten Amtsrichter notwendig ist. Dies ist hier anzunehmen. Zwar befindet sich das Verfahren noch im Anfangsstadium, so dass noch nicht mit letzter Sicherheit absehbar ist, welchen Umfang es annehmen wird. Jedoch verbietet es sich im Interesse der rechtssuchenden Partei, erst in einem späteren Verfahrensabschnitt des Verfahrens und aufgrund einer Rückschau die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung vorgelegen haben. Hierauf kommt es jedoch auch nicht an. Denn die Frage, ob die Anwaltsbeiordnung erforderlich ist, ist zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs zu beantworten; es muss also eine Prognose gestellt werden. Diese führt hier dazu, dass schon jetzt absehbar ist, dass das weitere Verfahren von einem erheblichen Konfliktpotenzial zwischen den Parteien gekennzeichnet sein wird. Dies zeigt zum einen das Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Jugendamt, das mehrfach vergeblich unter ihrer Mitwirkung versucht hat, eine einvernehmliche Regelung des Umgangsrechts herbeizuführen, wie auch aus ihrer ersten Stellungnahme zu dem Umgangsantrag.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG, § 127 Abs. 4 ZPO.

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